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   BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01   

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BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01 (https://dejure.org/2002,2613)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2002 - 3 AZR 229/01 (https://dejure.org/2002,2613)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 (https://dejure.org/2002,2613)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 09.12.1997 - 3 AZR 661/96

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Nur dann, wenn sie sich an die behaupteten Ordnungsgrundsätze hält, können diese einen sachlichen Grund abgeben (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B II 2 a der Gründe).

    Dies gilt jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, wie den vorliegenden, bei denen der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, Gleichbehandlung herzustellen, als eine Anpassung nach oben (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B III der Gründe).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Eine Feststellungsklage ist deshalb zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozeßwirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239 f.; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11, zu B II 2 der Gründe; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - BAGE 89, 180, 182).

    b) Es kann unentschieden bleiben, ob sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Bereich der Rechtsanwendung Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Anwendungen neuer Rechtserkenntnisse ergeben kann (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 250 ff. mwN).

  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 349/94

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Sie kann aber auch wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue der betreffenden Arbeitnehmergruppen gerechtfertigt sein (BAG 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, 348; 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, 292).

    Damit beruft sie sich auf einen an sich zulässigen Differenzierungsgrund (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, zu B III 2 der Gründe mwN).

  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Sie kann aber auch wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue der betreffenden Arbeitnehmergruppen gerechtfertigt sein (BAG 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, 348; 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, 292).

    Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß dieser gesamte Personenkreis zum Bereich der Führungskräfte gehört, bei denen es sachlich gerechtfertigt sein kann, ausschließlich für sie ein besonders günstiges Versorgungswerk zu schaffen (BAG 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Februar 2001 - 2 Sa 5/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 451/99

    Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft - Vordienstzeiten bei einem

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Diese Möglichkeit reicht aus, die angestrebte Entscheidung nur über den Grund des Anspruchs im Wege der Feststellungsklage zuzulassen (BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - BAGE 97, 1, 4).
  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Sie kann aber auch wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue der betreffenden Arbeitnehmergruppen gerechtfertigt sein (BAG 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, 348; 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, 292).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Er ist verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt; dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht entstehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (hierzu allgemein BVerfG 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 ua. - BVerfGE 55, 72, 88; 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53, 69).
  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 993/94

    Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Eine Feststellungsklage ist deshalb zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozeßwirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239 f.; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11, zu B II 2 der Gründe; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - BAGE 89, 180, 182).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

    Auszug aus BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

  • BAG, 24.06.1998 - 3 AZR 288/97

    Unverfallbarkeit einer Invaliditätsrente

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -) mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Ebenso wie im Rechtsstreit - 3 AZR 229/01 - ist auch der hier gestellte Feststellungsantrag zulässig.

    Dieser Antrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu A der Gründe).

    Wie der Senat im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu A II 2 b der Gründe) näher ausgeführt hat, erfordert die 14 Unterabsätze umfassende Regelung der Nr. 7 RGO 88 schwierige und komplexe Rentenberechnungen.

    Angestellte Poliere gehören nicht zu den "technischen und kaufmännischen Angestellten" im Sinne dieser Bestimmung (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B I 1 der Gründe).

    Dort wird traditionell zwischen technischen und kaufmännischen Angestellten einerseits und angestellten Polieren andererseits unterschieden (vgl. dazu im Einzelnen BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B I 1 a der Gründe).

    Dabei handelte es sich um keine Änderung der Versorgungsordnung, sondern lediglich um eine Klarstellung (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, aaO).

    Ob Nr. 12 der BO 75 eine Gesamtzusage enthielt, kann ebenso wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - offen bleiben.

    Bereits im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 der Gründe) ist im Einzelnen begründet worden, dass es keine sachlichen Gründe dafür gibt, den angestellten Polieren eine niedrigere Altersversorgung zu gewähren als den technischen und kaufmännischen Angestellten.

    b) Der Sache nach wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Senats vom 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -.

    Dies hat die Beklagte ebenso wenig wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - plausibel dargelegt.

    Es ist auszuschließen, dass ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes an der Betriebstreue der Poliere ein wesentlich geringeres Interesse hat als an der von Angestellten im Innendienst mit einfachen Tätigkeiten (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 a der Gründe).

    bb) Ebenso wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - kann offen bleiben, inwieweit bei den angestellten Polieren eine höhere Fluktuation zu verzeichnen war als bei den technischen und kaufmännischen Angestellten.

    Wie der Senat im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 b der Gründe) ausgeführt hat, reagieren unter anderem die Tarifverträge für den Winterausgleich darauf, dass im produktiven Bereich, in dem die Poliere tätig sind, besonders in den Wintermonaten Witterungseinflüsse die Beschäftigungsmöglichkeiten stärker beeinflussen.

    Im Übrigen hat die Beklagte, worauf im Urteil des Senats vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 - aaO) ebenfalls hingewiesen worden ist, bei der Altersversorgung nicht zwischen gewerblichen Arbeitnehmern des Baugewerbes und deren Führungskräften, den Polieren, unterschieden.

    Ein solcher Vortrag fehlt ebenso wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 -.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 c der Gründe) entschieden.

    Deshalb kommt es ebenso wenig wie im Urteil vom 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 - darauf an, ob die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die Poliere nach den typischen Rentenverläufen in der Regel eine gemessen am letzten Arbeitsverdienst höhere gesetzliche Rente als die technischen und kaufmännischen Angestellten erhalten.

    Wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - kann dahinstehen, ob der zur Begründung dieser Rüge nachgeholte Sachvortrag ausgereicht hätte, das typische Versorgungsniveau der beiden Arbeitnehmergruppen aufzuzeigen, oder ob die behauptete Typik des Versicherungsverlaufs des kaufmännischen Angestellten S einerseits und des Klägers als Polier andererseits näher hätte dargelegt werden müssen.

    Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeitigt die gleichen Rechtsfolgen wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 -.

    Jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, wie den vorliegenden, kann der Arbeitgeber die Gleichbehandlung nur durch eine Anpassung nach oben herstellen (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B III der Gründe; 25. Februar 1999 - 3 AZR 262/97 -, zu B IV 1 der Gründe; 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 4 a der Gründe).

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Zwar hat der Senat noch in seiner Entscheidung vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 2 der Gründe) diese Forderung ausdrücklich erhoben; allerdings hat er bereits in seinem Urteil vom 18. November 2003 (- 3 AZR 655/02 -, zu B II 1 a der Gründe) formuliert, die Differenzierungsgründe müssten mit dem Inhalt der Versorgungsregelungen übereinstimmen; der Arbeitgeber müsse sich an die von ihm behaupteten Ordnungsgrundsätze halten.
  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. für die betriebliche Altersversorgung BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 2 der Gründe).
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